Rechtliches

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Gültig für alle Leistungen von PrepCenter FBA (Zbranca MTZ World)

Diese AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 BGB (B2B). Verbraucherverträge werden nicht geschlossen.
Stand: August 2026. Maßgeblich ist die bei Vertragsschluss gültige Fassung.

§ 1 Geltungsbereich und Vertragspartner

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge über Prep-, Lager- und Versandleistungen, die zwischen

Zbranca MTZ World
Einzelunternehmen · Geschäftsbezeichnungen: PrepCenter FBA, PrepCenter Germany
Inhaber: Valentin Iulian Zbranca
Lindenstraße 21
83395 Freilassing
Deutschland
E-Mail: b2b@prepcenterfba.eu

(im Folgenden: „Auftragnehmer") und dem jeweiligen Auftraggeber (im Folgenden: „Auftraggeber") geschlossen werden.

(2) Maßgeblich ist die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültige Fassung dieser AGB. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, der Auftragnehmer hat ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt. Dies gilt auch dann, wenn der Auftragnehmer die Leistung in Kenntnis solcher Bedingungen vorbehaltlos erbringt.

(3) Diese AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern gemäß § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.

(4) Diese AGB gelten auch für alle künftigen Aufträge desselben Auftraggebers, ohne dass es eines erneuten Hinweises bedarf.


§ 2 Leistungsgegenstand und anwendbare Rechtsregime

(1) Der Auftragnehmer erbringt auf Basis der jeweiligen Auftragsbestätigung logistische Dienstleistungen zur Vorbereitung von Waren für die Einlieferung bei Amazon FBA sowie verwandte Dienstleistungen, insbesondere:

  • Wareneingang, Kontrolle und Einlagerung
  • FNSKU-Etikettierung gemäß Amazon-Richtlinien
  • Qualitätskontrolle und Inspektion
  • Verpackungsleistungen (Polybag, Bubble Wrap, Umverpackung)
  • Bundling und Multipacking
  • Lagerung (kurzfristig)
  • Versand zur Amazon-Einlieferung (FBA Shipment)
  • Versand an Endkunden des Auftraggebers (FBM)
  • Retourenbearbeitung

(2) Der genaue Leistungsumfang ergibt sich aus der jeweils gültigen Leistungs- und Preisübersicht sowie der individuellen Auftragsbestätigung.

(3) Der Auftragnehmer ist berechtigt, Teilleistungen durch qualifizierte Subunternehmer erbringen zu lassen. Für deren Auswahl haftet er nach den gesetzlichen Vorschriften.

(4) Die Leistungen des Auftragnehmers umfassen rechtlich unterschiedlich einzuordnende Teilleistungen. Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, gilt:

  • a) Bearbeitungsleistungen (Wareneingang, Kontrolle, Inspektion, Etikettierung, Verpackung, Bundling, Retourenbearbeitung): Es gelten die Vorschriften des Werk- bzw. Dienstvertragsrechts (§§ 611 ff., 631 ff. BGB).
  • b) Lagerleistungen (Einlagerung und Aufbewahrung von Waren): Es gelten die Vorschriften über das Lagergeschäft (§§ 467 ff. HGB), für die Haftung insbesondere § 475 HGB.
  • c) Versandleistungen (Besorgung der Versendung an Amazon-Fulfillment-Center sowie an Endkunden des Auftraggebers): Es gelten die Vorschriften über den Speditionsvertrag (§§ 453 ff. HGB). Der Auftragnehmer schuldet insoweit die Organisation der Versendung; die Beförderung selbst führen Frachtführer, Paket- und Speditionsdienstleister aus.

(5) Der Auftragnehmer schuldet keine Rechts-, Steuer-, Zoll- oder Produktkonformitätsberatung. Hinweise zu Amazon-Anforderungen erfolgen unverbindlich und ohne Gewähr für deren Aktualität; die Verantwortung für die Einhaltung der jeweils geltenden Amazon-Richtlinien trägt der Auftraggeber.


§ 3 Vertragsschluss und Auftragserteilung

(1) Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.

(2) Ein Vertrag kommt zustande, wenn der Auftraggeber einen Auftrag in Textform (§ 126b BGB, insbesondere per E-Mail oder über das Kontaktformular) erteilt und der Auftragnehmer diesen in Textform bestätigt. Der Beginn der Leistungsausführung steht einer Auftragsbestätigung gleich.

(3) Der Auftraggeber ist verpflichtet, bei der Auftragserteilung vollständige und korrekte Angaben zu den zu bearbeitenden Waren zu machen (Art, Menge, Gewicht, Maße, ASIN, FNSKU, Zielmarktplatz etc.).

(4) Der Auftragnehmer ist berechtigt, einen Auftrag ohne Angabe von Gründen abzulehnen, insbesondere wenn die Ware nicht den Anforderungen dieser AGB entspricht oder die nach §§ 6 und 7 erforderlichen Nachweise nicht vorliegen.


§ 4 Preise, Zahlung und Umsatzsteuer

(1) Es gelten die zum Zeitpunkt der Auftragserteilung auf der Website des Auftragnehmers ausgewiesenen Preise. Alle Preise verstehen sich in Euro, netto, zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.

(2) Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig, sofern nicht in Textform etwas anderes vereinbart ist.

(3) Der Mindestauftragswert beträgt 25,00 € netto je Einzelauftrag für Prep-Leistungen. Liegt der Auftragswert darunter, wird die Differenz als Mindestauftragszuschlag berechnet.

(4) Neukunden erhalten auf Prep-Leistungen einen Rabatt von 10 % auf die erste und 5 % auf die zweite Lieferung (je Lieferung maximal 2.000 Einheiten). Lagerung, Versandkosten und Fremdleistungen sind vom Rabatt ausgenommen. Ein darüber hinausgehender Rechtsanspruch auf Rabattgewährung besteht nur bei Vereinbarung in Textform.

(5) Bei Zahlungsverzug ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (§ 247 BGB) zu berechnen sowie eine Pauschale gemäß § 288 Abs. 5 BGB geltend zu machen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

(6) Reverse-Charge-Verfahren. Gegenüber Auftraggebern, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässig sind und eine gültige Umsatzsteuer-Identifikationsnummer nachweisen, werden Leistungen, deren Leistungsort sich nach dem Sitz des Leistungsempfängers bestimmt, ohne deutsche Umsatzsteuer abgerechnet; die Steuerschuldnerschaft geht insoweit auf den Leistungsempfänger über (Reverse Charge), soweit dies gesetzlich anwendbar ist. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Gültigkeit seiner Umsatzsteuer-Identifikationsnummer auf Verlangen nachzuweisen, Änderungen unverzüglich mitzuteilen und die Leistung ausschließlich für sein Unternehmen zu beziehen. Für Steuernachforderungen, die auf unrichtigen oder verspäteten Angaben des Auftraggebers beruhen, haftet dieser.

(7) Grundstücksbezogene Leistungen. Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück, insbesondere die Lagerung von Waren auf einer dem Auftraggeber zugewiesenen, konkret bestimmten Lagerfläche, unterliegen abweichend von Absatz 6 der deutschen Umsatzsteuer am Ort des Grundstücks; ein Übergang der Steuerschuldnerschaft findet insoweit nicht statt. Der Auftragnehmer weist solche Leistungen in der Rechnung gesondert aus.

(8) Gegen Forderungen des Auftragnehmers kann der Auftraggeber nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Auftraggeber nur zu, soweit sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht und unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.


§ 5 Pflichten des Auftraggebers

(1) Der Auftraggeber ist verpflichtet, die zur Bearbeitung bestimmten Waren ordnungsgemäß und versandfertig beim Auftragnehmer anzuliefern oder anliefern zu lassen. Die Anlieferung erfolgt innerhalb der veröffentlichten Wareneingangszeiten (Montag bis Freitag, 09:00–17:00 Uhr); abweichende Zeiten bedürfen der vorherigen Absprache.

(2) Der Auftraggeber stellt sicher, dass alle angelieferten Waren frei von rechtlichen Mängeln sind, den geltenden Import-, Zoll-, Kennzeichnungs- und Produktvorschriften entsprechen und Rechte Dritter (insbesondere Marken-, Urheber- und Patentrechte) nicht verletzen.

(3) Alle für die Bearbeitung notwendigen Informationen (z. B. Amazon-Shipment-IDs, Labeling-Vorgaben, Sicherheitsdatenblätter) sind dem Auftragnehmer rechtzeitig vor Beginn der Bearbeitung mitzuteilen.

(4) Der Auftraggeber ist für die Korrektheit aller Amazon-bezogenen Angaben (ASIN, FNSKU, Marketplace) allein verantwortlich.

(5) Gefahrgut und genehmigungspflichtige Waren. Der Auftraggeber liefert ohne vorherige ausdrückliche Vereinbarung in Textform keine Gefahrgüter im Sinne des Gefahrgutbeförderungsgesetzes und des ADR (einschließlich Lithium-Batterien der Klasse 9, soweit als Gefahrgut eingestuft), keine explosiven, radioaktiven, selbstentzündlichen, giftigen oder umweltgefährdenden Stoffe, keine Waffen und Waffenteile, keine Arznei- und Betäubungsmittel, keine lebenden Tiere sowie keine kühl- oder temperaturpflichtigen und leicht verderblichen Waren an. Waren, die einer besonderen behördlichen Genehmigung, Erlaubnis oder Überwachung unterliegen, dürfen ebenfalls nur nach vorheriger Vereinbarung in Textform angeliefert werden.

(6) Erlangt der Auftragnehmer Kenntnis von einem Verstoß gegen Absatz 5, ist er berechtigt, die Bearbeitung und Weiterleitung zu verweigern, die Ware auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers zu sichern, zurückzusenden oder – bei Gefahr für Personen, Sachen oder Umwelt – die erforderlichen Sofortmaßnahmen einschließlich fachgerechter Entsorgung auf Kosten des Auftraggebers zu treffen. Etwaige gesetzliche Anzeigepflichten gegenüber Behörden bleiben unberührt.

(7) Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer von allen Ansprüchen Dritter, Bußgeldern und behördlichen Maßnahmen einschließlich angemessener Rechtsverfolgungskosten frei, die auf einer Verletzung der Pflichten aus diesem Paragraphen beruhen, es sei denn, der Auftraggeber hat die Pflichtverletzung nicht zu vertreten.


§ 6 Verpackungsgesetz, ElektroG und Batterien

(1) Verpackungsgesetz (VerpackG). Der Auftraggeber ist Hersteller im Sinne des Verpackungsgesetzes für die von ihm über den Auftragnehmer in Verkehr gebrachten, mit Ware befüllten Verkaufs-, Um- und Versandverpackungen. Er ist verpflichtet, sich vor der ersten Beauftragung im Verpackungsregister LUCID der Zentralen Stelle Verpackungsregister zu registrieren, sich mit systembeteiligungspflichtigen Verpackungen an einem dualen System zu beteiligen und dem Auftragnehmer vor der ersten Beauftragung die LUCID-Registrierungsnummer sowie einen Nachweis der Systembeteiligung in Textform vorzulegen. Die Nachweise sind jährlich unaufgefordert zu aktualisieren; Änderungen sind unverzüglich mitzuteilen.

(2) Vom Auftragnehmer gestelltes Verpackungsmaterial. Die Pflichten nach Absatz 1 gelten ausdrücklich auch für Verpackungsmaterial, das der Auftragnehmer im Auftrag des Auftraggebers stellt und verwendet (z. B. Kartonagen, Polybags, Füll- und Polstermaterial, Klebeband, Etiketten). Der Auftragnehmer verpackt insoweit weisungsgemäß für Rechnung des Auftraggebers und wird dadurch nicht selbst Hersteller im Sinne des VerpackG; die Registrierungs-, Systembeteiligungs- und Meldepflichten für diese Verpackungen treffen den Auftraggeber. Der Auftragnehmer teilt dem Auftraggeber auf Anforderung die je Sendung eingesetzten Materialarten und -mengen mit, damit dieser seine Mengenmeldung vornehmen kann.

(3) Liegen die Nachweise nach den Absätzen 1 und 2 nicht, nicht vollständig oder nicht mehr aktuell vor, ist der Auftragnehmer nach § 7 Abs. 7 VerpackG berechtigt und verpflichtet, die Leistung zu verweigern oder eine begonnene Leistung einzustellen; er darf betroffene Ware weder zum Verkauf anbieten noch für den Auftraggeber in Verkehr bringen. Ansprüche des Auftraggebers wegen der hierdurch eintretenden Verzögerung bestehen nicht.

(4) Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG). Bei Elektro- und Elektronikgeräten ist der Auftraggeber Hersteller im Sinne des ElektroG. Er hat sich vor dem Inverkehrbringen bei der stiftung elektro-altgeräte register (stiftung ear) registrieren zu lassen und dem Auftragnehmer vor der ersten Beauftragung die WEEE-Registrierungsnummer je Marke und Geräteart sowie den Nachweis einer insolvenzsicheren Garantie, soweit erforderlich, in Textform nachzuweisen. Ohne ordnungsgemäße Registrierung dürfen die Geräte nach § 6 Abs. 2 Satz 2 ElektroG nicht zum Verkauf angeboten werden; Absatz 3 gilt entsprechend.

(5) Batterien und Akkumulatoren. Für Batterien und Akkumulatoren – einschließlich der in Geräten enthaltenen oder Geräten beigefügten – gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend. Der Auftraggeber weist die batterierechtliche Registrierung sowie die Teilnahme an einem Rücknahmesystem nach (Batteriegesetz bzw. Verordnung (EU) 2023/1542).

(6) Kosten und Freistellung. Kosten, die dem Auftragnehmer durch fehlende, unvollständige oder unrichtige Nachweise nach diesem Paragraphen entstehen (insbesondere Standzeiten, zusätzliche Lagerkosten, Rücksendung, Entsorgung, Nachlizenzierung von Verpackungsmengen), trägt der Auftraggeber. Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer von allen Bußgeldern, Ordnungswidrigkeiten- und Verwaltungsverfahren, Ansprüchen Dritter einschließlich Abmahnungen und Unterlassungsansprüchen sowie den damit verbundenen angemessenen Rechtsverfolgungskosten frei, die auf einer Verletzung der Pflichten aus diesem Paragraphen beruhen, es sei denn, der Auftraggeber hat die Pflichtverletzung nicht zu vertreten.


§ 7 Marktüberwachung, Produktsicherheit und Wirtschaftsakteure

(1) Der Auftraggeber stellt sicher, dass für jedes Produkt, das der Auftragnehmer bearbeitet, lagert oder versendet, ein in der Europäischen Union niedergelassener Wirtschaftsakteur im Sinne des Art. 4 Abs. 2 Buchstaben a bis c der Verordnung (EU) 2019/1020 (Hersteller, Einführer oder Bevollmächtigter) benannt ist und dass dessen Name, eingetragener Handelsname oder eingetragene Handelsmarke sowie Kontaktanschrift auf dem Produkt, seiner Verpackung, dem Paket oder in einem Begleitdokument angegeben sind. Entsprechendes gilt für die Angaben nach der Verordnung (EU) 2023/988 über die allgemeine Produktsicherheit (GPSR), einschließlich der Angabe einer verantwortlichen Person für Produkte, die auf dem Unionsmarkt bereitgestellt werden.

(2) Der Auftragnehmer übernimmt weder die Rolle des Einführers oder Herstellers noch die eines Bevollmächtigten oder einer verantwortlichen Person im Sinne der in Absatz 1 genannten Vorschriften. Die Benennung eines Wirtschaftsakteurs nach Art. 4 Abs. 2 Buchstaben a bis c der Verordnung (EU) 2019/1020 durch den Auftraggeber ist Voraussetzung dafür, dass eine subsidiäre Verantwortlichkeit des Auftragnehmers als Fulfilment-Dienstleister nach Art. 4 Abs. 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2019/1020 nicht in Betracht kommt.

(3) Der Auftragnehmer darf in Produktkennzeichnungen, Verpackungsangaben, Zoll-, Einfuhr- und Versanddokumenten sowie in Angeboten auf Online-Marktplätzen nicht als Einführer, Hersteller, Bevollmächtigter oder verantwortliche Person benannt werden. Seine Anschrift darf nicht als Einführer- oder Zollanschrift verwendet werden. Waren sind ausschließlich verzollt und mit vollständigen Angaben des Auftraggebers anzuliefern; Einfuhr, Verzollung und Einfuhrumsatzsteuer sind allein Sache des Auftraggebers.

(4) Verstößt der Auftraggeber gegen die Absätze 1 bis 3, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Leistung sofort einzustellen und den Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen. Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer von allen Ansprüchen, Bußgeldern, Rückrufkosten und behördlichen Maßnahmen einschließlich angemessener Rechtsverfolgungskosten frei, die daraus entstehen, dass er entgegen den Absätzen 1 bis 3 keinen Wirtschaftsakteur benannt oder den Auftragnehmer als Einführer, Hersteller, Bevollmächtigten oder verantwortliche Person ausgewiesen hat.

(5) Der Auftragnehmer wirkt bei Maßnahmen der Marktüberwachungsbehörden im gesetzlich vorgeschriebenen Umfang mit und informiert den Auftraggeber unverzüglich über behördliche Anfragen, die dessen Waren betreffen.


§ 8 Haftung des Auftragnehmers

(1) Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt für Schäden, die durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit verursacht werden, für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, im Rahmen einer übernommenen Garantie sowie nach dem Produkthaftungsgesetz.

(2) Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten), also solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf. In diesem Fall ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.

(3) Bearbeitungsleistungen (§ 2 Abs. 4 Buchst. a). Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit bei Sachschäden an angelieferten Waren ist je Schadensfall auf den nachgewiesenen Warenwert (Einkaufs- bzw. Wiederbeschaffungswert) der betroffenen Warensendung begrenzt.

(4) Lagerleistungen (§ 2 Abs. 4 Buchst. b). Für Verlust oder Beschädigung des Gutes in der Zeit von der Übernahme zur Lagerung bis zur Auslieferung haftet der Auftragnehmer nach § 475 HGB; er haftet danach nicht, soweit der Schaden auch durch die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht abzuwenden war. Die Vorschriften der §§ 467 ff. HGB bleiben im Übrigen unberührt.

(5) Versandleistungen (§ 2 Abs. 4 Buchst. c). Für die Besorgung der Versendung haftet der Auftragnehmer nach den §§ 453 ff. HGB. Für Verlust und Beschädigung des Gutes in seiner Obhut gilt die nachstehende, drucktechnisch besonders hervorgehobene Haftungsbegrenzung:

HAFTUNGSBEGRENZUNG NACH § 466 ABS. 2 HGB – BITTE BESONDERS BEACHTEN

Die Haftung des Auftragnehmers für Güterschäden (Verlust oder Beschädigung des Gutes) bei Versand- und Speditionsleistungen ist der Höhe nach begrenzt auf 8,33 Rechnungseinheiten für jedes Kilogramm des Rohgewichts der Sendung. Rechnungseinheit ist das Sonderziehungsrecht des Internationalen Währungsfonds; die Umrechnung richtet sich nach § 431 Abs. 4 HGB.

Diese Begrenzung gilt nicht, soweit der Schaden auf Vorsatz oder auf einem dem Vorsatz gleichstehenden Verschulden (leichtfertiges Handeln in dem Bewusstsein, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde) des Auftragnehmers oder seiner Leute beruht, sowie in den Fällen des § 8 Abs. 1 dieser AGB.

(6) Anstelle der Regelung in Absatz 5 können die Parteien in Textform die Geltung der Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen 2017 (ADSp 2017) vereinbaren; diese enthalten eine entsprechende Haftungsbegrenzung von 8,33 Sonderziehungsrechten je Kilogramm sowie ergänzende Höchstbeträge je Schadenfall und Schadenereignis. Der Auftragnehmer stellt den vollständigen Text der ADSp 2017 auf Anforderung in Textform zur Verfügung.

(7) Dokumentation, Untersuchungs- und Rügeobliegenheit. Der Auftragnehmer dokumentiert den Wareneingang nach Stückzahl und äußerlich erkennbarem Zustand sowie den Warenausgang und stellt dem Auftraggeber diese Dokumentation auf Anforderung in Textform zur Verfügung; er bewahrt sie mindestens zwölf Monate nach Auslieferung auf. Der Auftraggeber hat die ihm zugänglich gemachte Wareneingangs- und Warenausgangsdokumentation sowie zurückgesandte Ware unverzüglich zu prüfen und äußerlich erkennbare Abweichungen, Fehlmengen oder Beschädigungen innerhalb von fünf Werktagen nach Zugang der Dokumentation bzw. nach Ablieferung in Textform (§ 126b BGB) anzuzeigen; äußerlich nicht erkennbare Schäden sind innerhalb von fünf Werktagen nach ihrer Entdeckung anzuzeigen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften, insbesondere die Schadensanzeige nach § 438 HGB sowie die gesetzliche Verteilung der Darlegungs- und Beweislast; eine Abweichung von der gesetzlichen Beweislastverteilung zum Nachteil des Auftraggebers ist mit dieser Regelung ausdrücklich nicht verbunden.

(8) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter, Erfüllungsgehilfen und Subunternehmer des Auftragnehmers.

(9) Der Auftragnehmer weist darauf hin, dass Schäden, die über die gesetzlichen bzw. vorstehend vereinbarten Haftungsgrenzen hinausgehen, durch eine Waren-, Transport- oder Lagerversicherung des Auftraggebers abgedeckt werden können. Auf Wunsch des Auftraggebers in Textform prüft der Auftragnehmer die Vereinbarung einer weitergehenden Haftung oder den Abschluss einer zusätzlichen Versicherung gegen gesonderte Vergütung.


§ 9 Lagerung, Einlagerungsfristen und Verwertung

(1) Eine kurzfristige Lagerung von Waren ist im Rahmen des beauftragten Leistungsumfangs möglich. Die Lagergebühren ergeben sich aus der aktuellen Preisliste. Die Art und der Ort der Einlagerung stehen im billigen Ermessen des Auftragnehmers; ein Anspruch auf eine bestimmte, konkret zugewiesene Lagerfläche besteht nur bei ausdrücklicher Vereinbarung in Textform.

(2) Kündigung und Abholung. Lagert der Auftraggeber Waren länger als 60 Tage ein, ohne eine Auslieferung, Weiterversendung oder Abholung zu beauftragen, ist der Auftragnehmer berechtigt, den Lagervertrag hinsichtlich der betroffenen Waren mit einer Frist von 14 Tagen in Textform (§ 126b BGB) zu kündigen und den Auftraggeber zur Abholung oder zur Beauftragung einer Versendung aufzufordern. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund sowie § 473 HGB bleiben unberührt. Die Lagerkosten laufen bis zur tatsächlichen Auslagerung, Abholung oder Verwertung weiter.

(3) Verwertung. Kommt der Auftraggeber der Aufforderung nach Absatz 2 nicht nach, ist der Auftragnehmer nach nochmaliger Androhung in Textform unter Setzung einer angemessenen Nachfrist von mindestens 14 Tagen berechtigt, die Waren nach den Vorschriften über den Selbsthilfeverkauf (§ 373 Abs. 2 bis 5 HGB) zu verwerten. Der Verwertungserlös wird dem Auftraggeber nach Abzug der offenen Forderungen des Auftragnehmers aus der Geschäftsbeziehung sowie der angemessenen Verwertungskosten unverzüglich ausgekehrt; ist die Auskehrung nicht möglich, wird der Betrag hinterlegt. Über die Verwertung und die Verrechnung erteilt der Auftragnehmer eine Abrechnung in Textform.

(4) Entsorgung. Nur Waren, die nachweislich nicht verwertbar sind – insbesondere verdorbene, beschädigte, abgelaufene, rechtlich nicht verkehrsfähige oder aus sonstigen Gründen nicht marktgängige Ware –, darf der Auftragnehmer nach vorheriger Ankündigung in Textform fachgerecht entsorgen. Die Entsorgung wird dokumentiert (Art, Menge, Grund, Zeitpunkt, soweit möglich Lichtbilder sowie Entsorgungsnachweis) und dem Auftraggeber auf Anforderung nachgewiesen. Die Kosten der Entsorgung trägt der Auftraggeber.

(5) Gesetzliche Pfand- und Zurückbehaltungsrechte des Auftragnehmers (§ 10) bleiben von den vorstehenden Regelungen unberührt.


§ 10 Pfand- und Zurückbehaltungsrecht

(1) Dem Auftragnehmer stehen die gesetzlichen Pfandrechte zu, insbesondere das Pfandrecht des Spediteurs nach § 464 HGB und das Pfandrecht des Lagerhalters nach § 475b HGB, jeweils wegen aller durch den jeweiligen Vertrag begründeten Forderungen an dem in seinem Besitz befindlichen Gut und den zugehörigen Begleitpapieren.

(2) Darüber hinaus vereinbaren die Parteien ein vertragliches Pfandrecht sowie ein vertragliches Zurückbehaltungsrecht des Auftragnehmers an allen Waren, Verpackungen, Unterlagen und sonstigen Gegenständen des Auftraggebers, die in den Besitz des Auftragnehmers gelangen, wegen aller fälligen Forderungen aus der gesamten Geschäftsbeziehung. Diese Vereinbarung ist erforderlich, weil das kaufmännische Zurückbehaltungsrecht nach § 369 HGB nur zwischen Kaufleuten gilt; sie gilt daher auch gegenüber Auftraggebern, die zwar Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, aber nicht Kaufleute im Sinne der §§ 1 ff. HGB sind.

(3) Die Ausübung des Pfand- und Zurückbehaltungsrechts ist nur zulässig, soweit sie unter Berücksichtigung der Höhe der offenen Forderung und der berechtigten Interessen des Auftraggebers verhältnismäßig ist. Die Verwertung des Pfandes richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften; sie ist dem Auftraggeber zuvor in Textform unter Setzung einer angemessenen Frist anzudrohen.

(4) Kein Eigentumserwerb. An den angelieferten und bearbeiteten Waren erwirbt der Auftragnehmer kein Eigentum. Eine Bearbeitung, Verarbeitung, Umverpackung oder Verbindung erfolgt stets im Auftrag und für Rechnung des Auftraggebers; die Parteien sind sich einig, dass der Auftraggeber Eigentümer der Waren bleibt und der Auftragnehmer sie lediglich als Besitzmittler für den Auftraggeber verwahrt.


§ 11 Verjährung

(1) Ansprüche aus Lagerleistungen und aus der Besorgung der Versendung verjähren in einem Jahr; bei Vorsatz oder bei einem dem Vorsatz gleichstehenden Verschulden beträgt die Verjährungsfrist drei Jahre. Es gilt insoweit § 439 HGB, der auf das Speditions- und das Lagergeschäft entsprechend anzuwenden ist; für Beginn und Hemmung der Verjährung gelten die gesetzlichen Vorschriften.

(2) Für Ansprüche aus Bearbeitungsleistungen gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.

(3) Unberührt bleiben Ansprüche wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie Ansprüche aus Vorsatz und grober Fahrlässigkeit; für diese gelten stets die gesetzlichen Verjährungsfristen.


§ 12 Höhere Gewalt

(1) Ereignisse höherer Gewalt befreien die Parteien für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von ihren Leistungspflichten. Als höhere Gewalt gelten unvorhersehbare, von der betroffenen Partei nicht zu vertretende und auch mit zumutbarer Sorgfalt nicht abwendbare Ereignisse, insbesondere Naturkatastrophen, Feuer, Hochwasser, Krieg, Terroranschläge, Epidemien und Pandemien, hoheitliche Maßnahmen und Betriebsschließungen, Cyberangriffe auf kritische Infrastruktur, Ausfall von Energie- und Telekommunikationsnetzen, Verkehrssperrungen sowie rechtmäßige Arbeitskampfmaßnahmen.

(2) Die betroffene Partei unterrichtet die andere Partei unverzüglich in Textform über Eintritt, voraussichtliche Dauer und Auswirkungen des Ereignisses und unternimmt zumutbare Anstrengungen, die Auswirkungen zu begrenzen. Die Pflicht des Auftragnehmers, eingelagerte Waren im Rahmen des Zumutbaren zu sichern, bleibt bestehen.

(3) Dauert die Störung länger als 60 Tage an, ist jede Partei berechtigt, den betroffenen Auftrag in Textform zu kündigen. Bereits erbrachte Leistungen sind zu vergüten. Schadensersatzansprüche wegen der durch höhere Gewalt verursachten Verzögerung oder Nichtleistung bestehen nicht, soweit die betroffene Partei die Störung nicht zu vertreten hat.


§ 13 Sanktionen, Embargos und Exportkontrolle

(1) Die Parteien verpflichten sich, die jeweils anwendbaren Sanktions-, Embargo- und Exportkontrollvorschriften der Europäischen Union, der Bundesrepublik Deutschland und der Vereinten Nationen sowie, soweit anwendbar, der Vereinigten Staaten von Amerika einzuhalten.

(2) Der Auftraggeber sichert zu, dass weder er noch seine Gesellschafter, wirtschaftlich Berechtigten oder die von ihm benannten Empfänger auf einer einschlägigen Sanktionsliste geführt werden und dass die Waren weder für einen gelisteten Empfänger, noch für ein Embargogebiet, noch für eine verbotene Endverwendung (insbesondere rüstungs-, nuklear- oder waffenbezogene Verwendung) bestimmt sind. Änderungen sind unverzüglich mitzuteilen.

(3) Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Leistung zu verweigern, auszusetzen oder den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen, wenn konkrete Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen Absatz 1 oder 2 bestehen oder die Leistungserbringung ihn einem Sanktionsrisiko aussetzen würde. Ansprüche des Auftraggebers wegen der Leistungsverweigerung bestehen in diesem Fall nicht.

(4) Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer von allen Nachteilen, Bußgeldern und Ansprüchen frei, die aus einem Verstoß gegen die Absätze 1 und 2 resultieren, es sei denn, er hat den Verstoß nicht zu vertreten.


§ 14 Datenschutz und Auftragsverarbeitung

(1) Die Verarbeitung personenbezogener Daten des Auftraggebers erfolgt gemäß unserer Datenschutzerklärung.

(2) Soweit der Auftragnehmer im Rahmen der Leistungserbringung personenbezogene Daten von Endkunden oder sonstigen Betroffenen des Auftraggebers weisungsgebunden verarbeitet – insbesondere beim FBM-Versand und bei der Retourenbearbeitung –, gilt ergänzend die Anlage 1 (Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO), die Bestandteil dieser AGB ist.

(3) Verantwortlicher im Sinne des Art. 4 Nr. 7 DSGVO ist insoweit der Auftraggeber. Er ist für die Rechtmäßigkeit der Datenüberlassung und der Verarbeitung verantwortlich und stellt sicher, dass er zur Übermittlung der Daten an den Auftragnehmer berechtigt ist.


§ 15 Vertrags- und Verhandlungssprache

(1) Vertrags- und Verhandlungssprache ist Deutsch oder Englisch.

(2) Werden diese AGB oder Vertragsunterlagen in weiteren Sprachfassungen bereitgestellt, dienen diese ausschließlich dem besseren Verständnis. Bei Abweichungen oder Auslegungsunterschieden zwischen den Sprachfassungen ist ausschließlich die deutsche Fassung maßgeblich.


§ 16 Schlussbestimmungen

(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

(2) Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesen AGB der Geschäftssitz des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer ist darüber hinaus berechtigt, am allgemeinen Gerichtsstand des Auftraggebers zu klagen.

(3) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften (§ 306 Abs. 2 BGB).

(4) Änderungen und Ergänzungen dieser AGB bedürfen der Textform (§ 126b BGB); dies gilt auch für die Aufhebung dieses Textformerfordernisses.

(5) Vorrang der Individualabrede. Individuelle Vertragsabreden haben nach § 305b BGB stets Vorrang vor diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Sie sind an keine Form gebunden; die Textformklausel in Absatz 4 schränkt den Vorrang individueller Abreden nicht ein.


Anlage 1: Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO

Diese Anlage gilt, soweit und solange der Auftragnehmer für den Auftraggeber personenbezogene Daten im Auftrag verarbeitet – insbesondere beim Versand an Endkunden des Auftraggebers (FBM) und bei der Retourenbearbeitung. Sie wird auf Wunsch des Auftraggebers zusätzlich als gesondertes Dokument in Textform geschlossen.

1. Gegenstand, Dauer und Weisungsbindung

(1) Gegenstand der Auftragsverarbeitung ist die Verarbeitung personenbezogener Daten, die der Auftragnehmer zur Erbringung der in § 2 dieser AGB beschriebenen Leistungen im Auftrag des Auftraggebers durchführt.

(2) Die Dauer der Auftragsverarbeitung entspricht der Laufzeit des zugrunde liegenden Vertragsverhältnisses. Sie endet mit dessen Beendigung, spätestens mit der Rückgabe oder Löschung der Daten nach Ziffer 8.

(3) Der Auftragnehmer verarbeitet die Daten ausschließlich auf dokumentierte Weisung des Auftraggebers, es sei denn, er ist nach Unionsrecht oder deutschem Recht zur Verarbeitung verpflichtet; in diesem Fall teilt er dem Auftraggeber diese rechtlichen Anforderungen vor der Verarbeitung mit, sofern das Recht dies nicht wegen eines wichtigen öffentlichen Interesses verbietet. Weisungen sind in Textform zu erteilen. Ist der Auftragnehmer der Auffassung, dass eine Weisung gegen Datenschutzrecht verstößt, informiert er den Auftraggeber unverzüglich; er ist berechtigt, die Ausführung auszusetzen, bis der Auftraggeber die Weisung bestätigt oder ändert.

2. Art und Zweck der Verarbeitung

Art der Verarbeitung: Erheben, Erfassen, Speichern, Ordnen, Verwenden, Ausdrucken (Versandetiketten, Lieferscheine), Übermitteln an Transportdienstleister und Marktplätze, Abgleichen, Löschen und Vernichten.

Zweck der Verarbeitung: Kommissionierung, Verpackung und Versand von Waren an Endkunden des Auftraggebers, Erstellung von Versanddokumenten und Sendungsverfolgung, Annahme und Bearbeitung von Retouren einschließlich Zuordnung zur ursprünglichen Bestellung, Klärung von Transportschäden und Reklamationen.

3. Art der Daten und Kategorien betroffener Personen

Art der personenbezogenen Daten: Name und ggf. Firmierung, Liefer- und Rechnungsanschrift, E-Mail-Adresse und Telefonnummer (soweit für die Zustellung übermittelt), Bestell-, Sendungs- und Retourennummern, Angaben zum Inhalt der Sendung, Kommunikationsinhalte im Zusammenhang mit Retouren und Reklamationen.

Kategorien betroffener Personen: Endkunden und Besteller des Auftraggebers, Empfänger von Sendungen, Ansprechpartner und Beschäftigte des Auftraggebers.

Besondere Kategorien personenbezogener Daten nach Art. 9 DSGVO sind nicht Gegenstand der Verarbeitung und dürfen dem Auftragnehmer nicht übermittelt werden.

4. Vertraulichkeit

Der Auftragnehmer verarbeitet die Daten vertraulich. Zur Verarbeitung befugte Personen werden zur Vertraulichkeit verpflichtet, soweit sie nicht bereits einer angemessenen gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegen (Art. 28 Abs. 3 lit. b DSGVO). Die Verpflichtung besteht auch nach Beendigung der Tätigkeit fort. Der Auftragnehmer ist ein Einzelunternehmen; der Zugriff auf personenbezogene Daten erfolgt im Regelfall ausschließlich durch den Inhaber.

5. Technische und organisatorische Maßnahmen (Art. 32 DSGVO)

Der Auftragnehmer trifft insbesondere folgende Maßnahmen und hält sie während der Vertragslaufzeit aufrecht:

  • Zutrittskontrolle: abgeschlossenes Lager- und Bearbeitungsgebäude, Zutritt nur für den Inhaber und ausdrücklich autorisierte Personen; Anlieferungen und Abholungen nur in Begleitung; keine öffentlich zugänglichen Lagerbereiche.
  • Zugangs- und Zugriffskontrolle: passwortgeschützte, verschlüsselte Endgeräte mit aktueller Systempflege; kein Zugriff Dritter auf die eingesetzten Systeme und Benutzerkonten; keine gemeinsam genutzten Zugangsdaten.
  • Übertragungskontrolle: Übertragung von Adress- und Sendungsdaten ausschließlich über verschlüsselte Verbindungen (TLS) an Marktplätze und Transportdienstleister.
  • Datenträger- und Dokumentenkontrolle: Versanddokumente und Lieferscheine werden nicht offen aufbewahrt; Papierunterlagen mit personenbezogenen Daten werden datenschutzgerecht vernichtet (Schredder).
  • Verfügbarkeitskontrolle: regelmäßige Sicherung der Auftrags- und Sendungsdaten; Schutz vor Feuer, Nässe und unbefugtem Zugriff.
  • Trennungskontrolle: mandantengetrennte Ablage der Daten je Auftraggeber; keine Zusammenführung mit Daten anderer Auftraggeber.
  • Löschkonzept: Löschung bzw. Vernichtung von Versand- und Retourendaten nach Ablauf der gesetzlichen handels- und steuerrechtlichen Aufbewahrungsfristen (je nach Unterlagenart in der Regel sechs, acht bzw. zehn Jahre nach §§ 257 HGB, 147 AO), im Übrigen nach Zweckfortfall.

Der Auftragnehmer überprüft die Maßnahmen anlassbezogen, mindestens jedoch jährlich, und passt sie dem Stand der Technik an. Änderungen dürfen das Schutzniveau nicht unterschreiten.

6. Unterauftragsverarbeiter

(1) Der Auftraggeber erteilt dem Auftragnehmer die allgemeine Genehmigung, weitere Auftragsverarbeiter einzusetzen. Eingesetzt werden derzeit insbesondere Transport- und Paketdienstleister sowie IT-Dienstleister für E-Mail und Datensicherung. Soweit Transportdienstleister die Adressdaten in eigener Verantwortung zur Zustellung verarbeiten, handeln sie als eigene Verantwortliche.

(2) Der Auftragnehmer informiert den Auftraggeber in Textform über beabsichtigte Änderungen in Bezug auf die Hinzuziehung oder Ersetzung weiterer Auftragsverarbeiter. Der Auftraggeber kann hiergegen innerhalb von 14 Tagen aus wichtigem datenschutzrechtlichem Grund Einspruch erheben.

(3) Der Auftragnehmer verpflichtet Unterauftragsverarbeiter auf ein Datenschutzniveau, das den Anforderungen dieser Anlage entspricht (Art. 28 Abs. 4 DSGVO). Eine Verarbeitung außerhalb der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums erfolgt nur unter Einhaltung der Art. 44 ff. DSGVO.

7. Unterstützungspflichten (Art. 28 Abs. 3 lit. e und f DSGVO)

(1) Der Auftragnehmer unterstützt den Auftraggeber mit geeigneten technischen und organisatorischen Maßnahmen bei der Erfüllung von Anträgen betroffener Personen auf Wahrnehmung ihrer Rechte nach Kapitel III der DSGVO. Wendet sich eine betroffene Person unmittelbar an den Auftragnehmer, leitet dieser das Anliegen unverzüglich an den Auftraggeber weiter.

(2) Der Auftragnehmer unterstützt den Auftraggeber bei der Einhaltung der Pflichten nach den Art. 32 bis 36 DSGVO, insbesondere bei der Sicherheit der Verarbeitung, bei der Meldung von Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten, bei Datenschutz-Folgenabschätzungen und bei vorherigen Konsultationen der Aufsichtsbehörde.

(3) Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten meldet der Auftragnehmer dem Auftraggeber unverzüglich, spätestens innerhalb von 24 Stunden nach Kenntniserlangung, in Textform unter Angabe der bekannten Umstände, der betroffenen Datenkategorien und der ergriffenen Maßnahmen.

8. Löschung und Rückgabe nach Beendigung

Nach Abschluss der Erbringung der Verarbeitungsleistungen löscht der Auftragnehmer nach Wahl des Auftraggebers alle personenbezogenen Daten oder gibt sie zurück und löscht vorhandene Kopien, sofern nicht nach Unionsrecht oder deutschem Recht eine Verpflichtung zur Speicherung besteht (Art. 28 Abs. 3 lit. g DSGVO). Auf Verlangen weist der Auftragnehmer die Löschung in Textform nach. Handelsrechtlich oder steuerrechtlich aufbewahrungspflichtige Unterlagen werden bis zum Ablauf der jeweiligen Frist gesperrt aufbewahrt und danach vernichtet.

9. Nachweise und Kontrollrechte

(1) Der Auftragnehmer stellt dem Auftraggeber alle erforderlichen Informationen zum Nachweis der Einhaltung der Pflichten aus Art. 28 DSGVO zur Verfügung und ermöglicht Überprüfungen einschließlich Inspektionen (Art. 28 Abs. 3 lit. h DSGVO).

(2) Kontrollen vor Ort erfolgen nach rechtzeitiger Ankündigung mit angemessener Frist, während der Geschäftszeiten und ohne vermeidbare Störung des Betriebsablaufs, in der Regel höchstens einmal jährlich sowie anlassbezogen bei konkreten Verdachtsmomenten. Der Auftraggeber trägt die ihm entstehenden Kosten; ein angemessener Aufwandsersatz für den Auftragnehmer kann vereinbart werden.

(3) Der Auftragnehmer führt ein Verzeichnis aller Kategorien von im Auftrag durchgeführten Verarbeitungstätigkeiten nach Art. 30 Abs. 2 DSGVO und legt den den Auftraggeber betreffenden Auszug auf Anforderung vor.

10. Verhältnis zu den übrigen Bestimmungen

Bei Widersprüchen zwischen dieser Anlage und den übrigen Bestimmungen dieser AGB gehen die Regelungen dieser Anlage für die Verarbeitung personenbezogener Daten im Auftrag vor. Die Haftung richtet sich nach Art. 82 DSGVO und den gesetzlichen Vorschriften; § 8 dieser AGB bleibt für die übrigen vertraglichen Ansprüche unberührt.

Stand: August 2026 · Zbranca MTZ World · USt-IdNr.: DE360335852